Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Seit der Tat sind mittlerweile sieben Jahre vergangen und der Beschuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist 113 polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefallen (pag. 19 006). Ebenfalls ist ein Teil der Delikte bereits verjährt (vgl. E. II.7.5 hiervor). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Strafreduktion im Umfang von sechs Monaten.