Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, was sich neutral auswirkt. Auch im oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug sind keine Einträge ersichtlich (pag. 19 006). Der Beschuldigte verhielt sich während des Verfahrens anständig, zeigte aber weder Reue noch Einsicht. Er wies auch oberinstanzlich jegliches Fehlverhalten von sich. Zwar gab er auch an, er habe, wenn er jemanden gesehen habe, gesagt, es tue ihm leid. Aber diese Aussage bezog sich auf die Geschäfte im Allgemeinen;