Angesichts dieses Strafmasses ist die Bemerkung angebracht, dass die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vor einem Einzelgericht (vgl. pag. 16 001 001) unverständlich erscheint. Sie tat dies trotz der Deliktssumme von über CHF 2 Mio. mit insgesamt 54 geschädigten Vertragspartnern und nicht zuletzt entgegen der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» (Inkrafttreten 1. Januar 2011), die für Vermögensdelikte be-