Sein Handeln erscheint unter diesen Umständen zuweilen als skrupellos. Angesichts der Tatsache, dass sich die Einsatzstrafe bereits auf 35 Monate beläuft und sich die Täterkomponenten nur im Umfang von sechs Monaten strafmindernd auswirken (vgl. E. 17. hiernach) sowie in Anbetracht dessen, dass die Kammer an die Strafobergrenze von zwei Jahren gebunden ist, wird darauf verzichtet, für die verbleibenden Delikte eine detaillierte Strafzumessung vorzunehmen. Angesichts dieses Strafmasses ist die Bemerkung angebracht, dass die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vor einem Einzelgericht (vgl. pag.