Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 16.2 Fazit zur Einsatzstrafe Das Tatverschulden bewegt sich insbesondere aufgrund der Höhe des Deliktbetrags und der Art und Weise der Deliktsbegehung im mittleren Schwerebereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Strafe von 35 Monaten angemessen. 16.3 Asperation der weiteren Delikte Wie hiervor ausgeführt, wären zur Einsatzstrafe von 35 Monaten die verschuldensangemessenen Strafen für die 53 weiteren Delikte zu asperieren.