0.8% Verwaltungshonoraren hätte der Beschuldigte ein stattliches Einkommen generieren können. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, die Kundinnen und Kunden über die Retrozessionen aufzuklären und eine rechtsgültige Zustimmung für den Verzicht einzuholen. Es ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Kunden auch bei vollständiger Transparenz ihre Ansprüche an den Beschuldigten abgetreten hätten. Die Möglichkeit zur Vermeidung des deliktischen Erfolgs war jedenfalls nicht eingeschränkt. Dies ist neutral zu gewichten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus.