111 16.1.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe und die Willensrichtung des Beschuldigten waren offensichtlich pekuniär und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet. Sie sind tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten, ebenso wie das direktvorsätzliche Handeln. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres imstande gewesen, rechtskonform zu handeln. Er agierte nicht aus finanzieller Not heraus. Auch mit den ursprünglich vorgesehenen 0.8% Verwaltungshonoraren hätte der Beschuldigte ein stattliches Einkommen generieren können.