_ verwendete der Beschuldigte eine ergänzte Vertragsversion (vgl. pag. 07 003 400). Diese Umstände wirken sich neben dem hohen Deliktsbetrag verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere auch mit Blick auf die vorzitierten Referenzen als mittelschwer einzustufen. Angemessen sind 35 Monate Freiheitsstrafe.