Die Verwerflichkeit des Handelns ist vorliegend signifikant. Der Beschuldigte nutzte das besondere Vertrauensverhältnis zu seinen teils langjährigen Kundinnen und Kunden sowie auch zu Freunden aus und überdies seine kommunikative und fachliche Überlegenheit. Konkret machte sich der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis und die vorbestehende Geschäftsbeziehung zu AL.________ zu Nutze. So war sie bereits Kundin des Beschuldigten, als dieser noch für die CE.________ als Berater tätig war. Mit seiner Arbeit zufrieden, wechselte AL.________ zur BX.________(GmbH).