In der Abhandlung GRABER werden bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 360 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet (S. 31 f.). Im vorliegenden Fall beläuft sich die Schadenssumme für AL.________ auf CHF 634’184.34 und ist somit als hoch zu bezeichnen. In der vorerwähnten Abhandlung GRABER wird bei diesem Deliktsbetrag auf S. 8 eine Referenzstrafe zwischen 27 und 30 Monaten nahegelegt. Anders als die Vorinstanz folgert, war die Art und Weise der Tatbegehung nicht tatbestandsimmanent. Die Verwerflichkeit des Handelns ist vorliegend signifikant.