158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in wesentlichem Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung. Um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu erhalten, greift die Kammer auf die Ausführungen in: «Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht» von TANJA GRABER vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, zurück. In der Abhandlung GRABER werden bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 360 Strafeinheiten bzw. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als angemessen erachtet (S. 31 f.).