40 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 634’184.34 handelt es sich angesichts des höchsten Deliktsbetrags um das schwerste Delikt. Es ist dafür gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 14.