Die geltend gemachte enge sachliche und zeitliche Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet die Vorinstanz nicht von dieser Vorgehensweise (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Das wiederholte Delinquieren des Beschuldigten im vorliegenden Fall stellt ein massgebendes Kriterium zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet. Dem engen Sachzusammenhang, den die Delikte teilweise zueinander aufweisen, kann mit einem tieferen Asperationsfaktor begegnet werden. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 5 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m.