Dementsprechend resultierten unterschiedliche Deliktszeiträume und -beträge. Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wurde, unzulässig. Es gilt für jede Tathandlung eine Strafe zu bestimmen und aufgrund ihrer Gleichartigkeit zu asperieren. Die geltend gemachte enge sachliche und zeitliche Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet die Vorinstanz nicht von dieser Vorgehensweise (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).