E. 3.5). Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.). Die Kammer sieht keinen Grund, diese klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und eine Einheitsstrafe für sämtliche Delikte auszufällen. Der Beschuldigte hat in jedem Einzelfall einen Entschluss zum Einbehalten der pro Kundin und Kunde ausbezahlten Retrozession gefasst. Er musste die Verträge einzeln abschliessen und ging hierbei wie dargelegt auch unterschiedlich vor. Dementsprechend resultierten unterschiedliche Deliktszeiträume und -beträge.