Sie bestimmte stattdessen für sämtliche Schuldsprüche gemeinsam eine «Einsatzstrafe». Dies biete sich gemäss der Vorinstanz an, da sich der «modus operandi» sowie die zeitliche und sachliche Nähe bei allen begangenen Taten entsprächen (pag. 18 870 f., S. 258 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt und sich in ständiger Rechtsprechung für die konkrete Bemessungsmethode ausgesprochen. Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet hat (BGE 144 IV 217