109 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313). Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes einzelne Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie bestimmte stattdessen für sämtliche Schuldsprüche gemeinsam eine «Einsatzstrafe».