Die sachlich und zeitlich eng damit zusammenhängenden Delikte mit geringeren Deliktsbeträgen sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Die Tatsache, dass die Straftaten schon lange zurückliegen, wiegt diese Umstände nicht auf, sondern ist mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen. Sämtliche Straftaten werden somit mit Freiheitsstrafen sanktioniert.