So ist das Tatverschulden angesichts der erheblichen kriminellen Energie und der Deliktsbeträge bei den meisten Delikten zu gewichtig, als dass eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde und geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Die sachlich und zeitlich eng damit zusammenhängenden Delikte mit geringeren Deliktsbeträgen sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).