Bei diesem Verhalten ist klar, dass aus spezialpräventiver Sicht für jede Straftat eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. So ist das Tatverschulden angesichts der erheblichen kriminellen Energie und der Deliktsbeträge bei den meisten Delikten zu gewichtig, als dass eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde und geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.