Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5 und SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 6.3).