Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach neuem Recht ist als deutlich mildere Sanktion zu qualifizieren. Dem steht auch das neurechtlich auszusprechende Berufsverbot nicht entgegen, zumal gemäss BGE 134 IV 82 E. 7.4 der Verschärfung des Berufsverbots erst Bedeutung zukommt, wenn sich das mildere Gesetz nicht auf dem Gebiet der Hauptstrafe bestimmen lässt. Aufgrund der Gesamtbetrachtung und mit Blick auf die Hauptstrafe erachtet die Kammer das neue Recht als milder, weshalb das StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung gelangt.