54 Abs. 1 aStGB sah ein Berufsverbot lediglich für bewilligungspflichtige Tätigkeiten vor, was auf die Tätigkeit als berufsmässiger Vermögensverwalter nicht zutraf. Insofern stehen sich vorliegend neurechtlich eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten verbunden mit einem Tätigkeitsverbot von fünf Jahren und altrechtlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ohne Berufsverbot gegenüber. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach neuem Recht ist als deutlich mildere Sanktion zu qualifizieren.