Altrechtlich konnte der Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten nicht aufgeschoben werden (Art. 41 aStGB), weshalb ein bedingter Vollzug im vorliegenden Fall nicht in Betracht fallen würde. Dem Beschuldigten wird, wie nachfolgend noch dargelegt (vgl. E. 18. hiernach), unter Berücksichtigung des Aussprechens eines neurechtlichen Tätigkeitsverbots eine gute Prognose gestellt, weshalb er nach neuem Recht die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllen würde. Das aktuell anwendbare Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft (gemäss Ziff.