1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens. Sie ist zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht relevant. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 aStGB bzw. Art. 47 StGB alt- und neurechtlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen (siehe dazu nachfolgend). Aufgrund der Gleichwertigkeit der Sanktion bestimmt die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges über das anzuwendende Gesetz: Altrechtlich konnte der Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten nicht aufgeschoben werden (Art.