Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches materiell keine grundlegende Veränderung erfahren. Da die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen von NIGGLI in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB) führt die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens.