107 der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3). Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 15. hiernach), kommt vorliegend jedoch einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches materiell keine grundlegende Veränderung erfahren.