(POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 29 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart sowie auch in Bezug auf das beantragte Tätigkeitsverbot (vgl. E. VII.25. hiernach; dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.4.) zu beantworten. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sah sowohl unter dem zur Tatzeit als auch zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (vgl. dazu NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB).