BGE 147 IV 471 E. 4; BGE 134 IV 82 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte zwischen dem 3. September 2006 und dem 31. Dezember 2016. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 867 f., S. 255 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 29 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).