106 Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, welcher anhand der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (zum Ganzen: BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen).