Er befand sich damit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 19 038) nicht in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (vgl. BGE 148 IV 298 E 7.6. in fine). 12. Fazit Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen im Zeitraum von 3. September 2006 bis zum 31. Dezember 2016 in P.________(Ort), zum Nachteil von 54 Vertragspartnern im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1’960’037.91, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung