105 rechtmässig zu bereichern. Aufgrund der teilweisen Verjährung beginnt der vorwerfbare Deliktszeitraum am 3. September 2006. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbesondere hat die Beweiswürdigung ergeben, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht etwa auf einem Irrtum gründete, sondern er vielmehr um die bundesgerichtlichen und auftragsrechtlichen Vorgaben wusste, sich aber bewusst darüber hinwegsetzte. Er befand sich damit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag.