Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, dass er seine Rechenschaftspflicht und Herausgabepflichten verletzte, sondern dies ganz bewusst tat, um mittels der unrechtmässigen Einbehaltung der ihm nicht zustehenden Retrozessionen sein Einkommen maximieren zu können. Die Kammer erachtet zusammengefasst den subjektiven Tatbestand ab Beginn der Geschäftstätigkeit der BX.________(GmbH) (DS.________(Datum)) als erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt sind ihm in unrechtmässiger Weise Retrozessionen zugeflossen. Von da an handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich un-