Dies, obwohl ihm seit Bekanntwerden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit bereits im Zeitpunkt der Unternehmensgründung bewusst war, dass Kundinnen und Kunden ohne rechtsgenügende vorgängige Information nicht gültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten konnten. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, dass er seine Rechenschaftspflicht und Herausgabepflichten verletzte, sondern dies ganz bewusst tat, um mittels der unrechtmässigen Einbehaltung der ihm nicht zustehenden Retrozessionen sein Einkommen maximieren zu können.