Dass diese Bereicherungsabsicht unrechtmässig war, ergibt sich daraus, dass es der Beschuldigte bewusst unterliess, seine Kundschaft rechtsgenüglich aufzuklären und er seine Verträge nicht so anpasste, dass der rechtsgültige Verzicht bzw. die hinreichende Aufklärung daraus hervorging. Dies, obwohl ihm seit Bekanntwerden der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit bereits im Zeitpunkt der Unternehmensgründung bewusst war, dass Kundinnen und Kunden ohne rechtsgenügende vorgängige Information nicht gültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten konnten.