Damit ist auch gesagt, dass sich der Beschuldigte mit den Retrozessionen bereichern wollte, er mithin in Bereicherungsabsicht handelte. Dass diese Bereicherungsabsicht unrechtmässig war, ergibt sich daraus, dass es der Beschuldigte bewusst unterliess, seine Kundschaft rechtsgenüglich aufzuklären und er seine Verträge nicht so anpasste, dass der rechtsgültige Verzicht bzw. die hinreichende Aufklärung daraus hervorging.