11.2 Subjektiver Tatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass das Geschäftsmodell der BX.________(GmbH) darin bestand, sich durch Retrozessionen zu finanzieren. Das Einbehalten der Retrozessionen bildete somit das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Damit ist auch gesagt, dass sich der Beschuldigte mit den Retrozessionen bereichern wollte, er mithin in Bereicherungsabsicht handelte.