___ und X.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert, weshalb W.________ und X.________ entgegen der Vorinstanz (pag. 18 866, S. 254 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ebenfalls nicht nachträglich auf ihren Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten konnten. Die Kammer kommt damit zusammenfassend zum Schluss, dass die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei sämtlichen in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden erfüllt sind. 11.2 Subjektiver Tatbestand