Der Beschuldigte hat U.________ nicht wahrheitsgetreu und vollständig über die Retrozessionen informiert, weshalb U.________ entgegen den Ausführungen der Vor-instanz (pag. 18 838, S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht nachträglich auf seinen Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten konnte. Betreffend das Ehepaar X.________ kann auf die Ausführungen zu U.________ verwiesen werden. W.________ und X.________ wussten nicht über die Höhe der Retrozessionen Bescheid, einzig die Prozentbeträge waren ihnen bekannt. Der Beschuldigte hat W.________ und X.______