und AR.________ angaben, dass der Beschuldigte ihnen erklärt hat, was Retrozessionen sind und diese dem Kunden zustehen, so klärte sie der Beschuldigte nicht über die ungefähre Höhe der Retrozessionen auf (vgl. E. 7.4.4 hiervor). Dies genügt nicht für einen rechtsgültigen Verzicht. Die Generalstaatsanwaltschaft führte richtig aus, dass ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen die Pflichtverletzung nicht aufheben könne. Diese sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses passiert und eine nachträgliche Einwilligung ändere nichts an der Strafbarkeit,