Entsprechend konnten sie ihre Aktiven auch nicht vermehren, was einen Vermögensschaden im Umfang von den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Retrozessionen verursachte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich auch ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen möglich. Allerdings ist bereits seit dem Bundesgerichtsurteil 132 III 393 vom 22. März 2006 klar, dass ein gültiger Verzicht nur vorliegt, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vollständig und wahrheitsgetreu über die erwarteten Retrozessionen informiert worden ist (vgl. dazu BGE 144 IV 294 E. 3.4). Obwohl AQ.________ und AR.___