Insofern bestand auch bei den abgeschlossenen Anlageberatungsverträgen eine Herausgabepflicht der erlangten Vermögenswerte. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Rechenschaftspflichtverletzung konnten die Kundinnen und Kunden ihren Anspruch auf Herausgabe der erhaltenen Retrozessionen nicht durchsetzen. Sie wussten nicht einmal, wie hoch dieser Anspruch überhaupt ausgefallen wäre. Entsprechend konnten sie ihre Aktiven auch nicht vermehren, was einen Vermögensschaden im Umfang von den durch den Beschuldigten zurückbehaltenen Retrozessionen verursachte.