Demnach war sein Interesse, in risikoarme Anlagen zu investieren, nur gering, zumal er mit risikobehaftete Anlagen weitaus höhere Retrozessionen erhältlich machen konnte. Weil er als Beauftragter bei seinen Anlageentscheidungen viel Spielraum hatte, sich diese Mandate in der Ausführung mithin auch kaum von den Vermögensverwaltungsverträgen unterschieden, konnte er seine Einnahmen durch Investitionen in risikobehaftete Anlagen mit höheren Bank- und Produktgebühren deutlich steigern. Insofern bestand auch bei den abgeschlossenen Anlageberatungsverträgen eine Herausgabepflicht der erlangten Vermögenswerte.