103 derlich. Der Beschuldigte klärte dem Beweisergebnis folgend seine Kundschaft nicht kumulativ darüber auf, was Retrozessionen sind, wie hoch diese in etwa ausfallen würden und dass ihnen die Retrozessionen zustehen würden. Mangels genügender Information und Rechenschaftsablegung konnten seine Kundinnen und Kunden nicht rechtsgültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten. Der Beschuldigte verletzte durch diese Unterlassung die Informations- und Abrechnungspflicht entsprechend der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR.