Aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 398 Abs. 2 OR floss sodann eine Informations- und Abrechnungspflicht. Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte seit der Gründung der BX.________(GmbH) im EH.________ (Datum) rund CHF 2 Millionen aus Retrozessionen ein. Gestützt auf die vertragsrechtlichen Pflichten war er grundsätzlich verpflichtet, diese Einnahmen an seine Kundinnen und Kunden herauszugeben, es sei denn, diese hätten rechtsgültig darauf verzichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für einen gültigen Verzicht eine hinreichende Aufklärung erfor-