Dies bedeutet, dass er auch bei den Anlageberatungsverträgen das Kundenvermögen mit einer gewissen Selbständigkeit direkt verwaltete. Weder in der Anwendung noch der Ausgestaltung und auch nicht bei der Beratung oder hinsichtlich der Pflichten bestehen zwischen den beiden Verträgen Unterschiede. Demnach fallen vorliegend auch die Anlageberatungsverträge in den Anwendungsbereich von Art. 158 StGB. Als Vermögensverwalter hatte der Beschuldigte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR eine Vermögensfürsorge- und Herausgabepflicht für alles, was er aufgrund seiner Tätigkeit von Dritten einnahm. Aus der allgemeinen Treuepflicht von Art.