Hinzu kommt, dass sich die konkrete Ausgestaltung der Vermögensverwaltung vorliegend nicht wesentlich von der Anlageberatung unterschied. So gaben die Kundinnen und Kunden jeweils ihre Vollmacht für das Bankdepot und ermächtigten den Beschuldigten zur Ausführung von Transaktionen, wobei er unbestrittenermassen den Zeitpunkt der Transaktion auch bei den Anlageberatungsverträgen selbstständig bestimmte. Dem Beschuldigten kam dabei ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu. Dies bedeutet, dass er auch bei den Anlageberatungsverträgen das Kundenvermögen mit einer gewissen Selbständigkeit direkt verwaltete.