19 027, Z. 22 f.) – in rechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob der Auftrag auf einem Vermögensverwaltungsvertrag oder einem Anlageberatungsvertrag gründete. Denn die bundesgerichtliche zivilrechtliche Rechtsprechung zu den Retrozessionen ist grundsätzlich auch auf die Anlageberatung anwendbar und die entsprechenden Pflichten des Beschuldigten ergeben sich aus dem Auftrag (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2011 vom 29. November 2011 E. 5.3). Hinzu kommt, dass sich die konkrete Ausgestaltung der Vermögensverwaltung vorliegend nicht wesentlich von der Anlageberatung unterschied.