11. Subsumtion 11.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte war über die BX.________(GmbH) durch Vermögensverwal- tungs- oder Anlageberatungsverträge damit betraut, das Vermögen seiner Kundschaft zu verwalten. Aufgrund des jeweils vorhandenen Auftrags hatte der Beschuldigte eine geschäftsführerartige Sonderverantwortung, die auf einem Rechtsgeschäft fusste. Demnach spielt es – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (pag. 19 027, Z. 22 f.) – in rechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob der Auftrag auf einem Vermögensverwaltungsvertrag oder einem Anlageberatungsvertrag gründete.