Eine Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige Retrozessionen beim Vermögensverwalter verbleiben, setze daher voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen hinreichend informiert sei. Die sich aus der eigentlichen Fremdnützigkeit des Auftrages ergebenden Schranken seien gewahrt, sofern der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozession kenne, die es ihm erlauben würden, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenskonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zustimme.